AGB English Version – please click here! ⬅️
I. Vertragsabschluß, Vertragsinhalt
1. Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ab. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
2. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Besteller schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht innerhalb eines Monats nach Datum der Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir ihn bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.
3. Soweit erforderlich gibt der Besteller Produktinformation an dessen Abnehmer weiter.
II. Angebote, Lieferspezifikationen, Bestellungen
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere mündlichen Angebote bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Jede Bestellung wird nur verbindlich, soweit sie schriftlich bestätigt wird.
2. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Die Lieferteile entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards und Bestimmungen. Andere Standards und Bestimmungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Für eine etwa erforderliche Prüfung und Abnahme der Lieferteile nach ausländischen technischen Standards und Bestimmungen hat er Besteller zu sorgen. Sollen derartige Prüfungen in unserem Werk vorgenommen werden, so sind sie durch in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Abnahmegesellschaften auf Kosten des Bestellers durchzuführen.
4. Alle Angaben, welche für unsere Leistung maßgebend sind, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Das gilt sowohl für alle Anforderungen des Bestellers als auch für unsere eigenen mündlichen Angaben.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Preise gelten ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Lieferungen ins Ausland kann die Mehrwertsteuerverpflichtung entfallen. Materialpreis- und Lohnänderungen, die zwei Monate nach Vertragsabschluss und vor Lieferung entstehen, berechtigen uns zu entsprechenden Preisänderungen. Unsere Produkte haben unsere Standardverpackung. Andere Verpackungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die Verpackung wird nach der Lieferung von dem Besteller auf eigene Kosten entsorgt.
2. Sofern der Preis vom Teilegewicht abhängt, errechnet er sich auf der Grundlage des Gewichts der freigegebenen Ausfallmuster.
3. Wir können auf einer Barzahlung und auf Vorkasse bestehen. Die Zahlung mit Wechsel ist ausgeschlossen. Die Zahlung mit Schecks führt erst dann zur Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung, wenn aus jedem Scheck eine bleibende Zahlung an uns entstanden ist. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks nicht ein oder stellt er seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben.
4. Rechnungen sind sofort zahlbar mit 2 % Skonto per Bankeinzug oder ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum, soweit nicht etwas anderes vereinbart.
5. Die Aufrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Besteller ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Bestellers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Sofern wir begründeten Anlass haben, an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers zu zweifeln, können wir auch nach Vertragsabschluss die Lieferung von einer Vorauszahlung oder von einer Sicherheitsleistung des Bestellers abhängig machen, mit der die über den Eigentumsvorbehalt hinausgehenden Risiken abgedeckt werden.
IV. Lieferung
Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig schriftlich mit dem Besteller vereinbarten Lieferfristen unter folgender Voraussetzung:
1. Die Einhaltung der Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2. Die Lieferzeit gilt durch Versand oder Abholung innerhalb der Lieferfrist als eingehalten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferzeit als eingehalten durch Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der Lieferfrist.
3. Sofern wir den Versand übernommen haben und darüber hinaus ohne zusätzliche Vergütung die Sicherung einer zeitlich bestimmten Auslieferung an einer Baustelle oder an anderer Stelle übernommen haben, so handelt es sich bei den zur Fristwahrung von uns getroffenen Maßnahmen um eine Gefälligkeitsleistung.
4. Wir bemühen uns zwar um die Einhaltung der Lieferfrist, eine Gewähr dafür kann aber wegen der bekannten Transport- und Lieferprobleme nicht übernommen werden. Der Besteller wird durch entsprechende Vorratsmengen verhindern, dass sich Bauarbeiten aus Unwägbarkeiten von Transport- und Verkehrsschwierigkeiten verzögern.
5. Sofern eine nach der Uhrzeit vereinbarte Lieferfrist um mehr als 48 Stunden überschritten wird, hat der Besteller das Recht, von dem Vertrag zurück zu treten. Ist die Lieferfrist dagegen nur nach Tagen bestimmt, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferzeit um mehr als eine Woche überschritten ist. Voraussetzung für das Rücktrittsrecht ist, dass wir sofort von der Überschreitung der Lieferfrist informiert werden.
6. Wenn wir an der Erfüllung einer Lieferpflicht durch den Eintritt von außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob die Umstände bei uns oder bei unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen eintreten – so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird. Zu solchen Umständen gehören z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten. Wird durch die vorstehenden Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Auf die Unmöglichkeit können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller nach Kenntniserlangung unverzüglich informiert haben.
7. Verlängert sich in den unter Ziff. 6 genannten Fällen die Lieferfrist in einem für den Besteller nicht mehr zumutbaren Maß, so ist der Besteller auch dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den Besteller ist in den in Ziff.1 bis 7 genannten Fällen ausgeschlossen, soweit das zulässig ist. Das umfasst auch Ansprüche aus der Behinderung von Bauarbeiten.
8. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf 5 Prozent des Nettorechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir weisen höhere Kosten nach.
9. Teillieferungen sind im angemessenen Rahmen zulässig.
V. Versand und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht mit der Absendung oder der Abholung auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Grundsätzlich sind die von uns veranlassten Lieferungen branchenüblich versichert. Wir haften für Transportschäden nur im Umfang der Versicherung bis maximal EUR 25.000,- Weitere Versicherungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Bestellers auf dessen Kosten und gegen Vorauszahlung abgeschlossen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum Sicherung für unsere Saldoforderung.
2. Eine Weiterveräußerung ist dem Besteller im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Bestellers sind uns mitzuteilen.
3. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.
4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
5. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Besteller auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers oder bei sonstiger Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch diesen sind wir, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, berechtigt, die Weiterverarbeitung zu untersagen, die von uns gelieferte Ware zurückzunehmen und hierzu den Betrieb des Bestellers zu betreten. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Darüber hinaus sind wir, wenn der Besteller seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nachkommt, befugt, die Vorbehaltsware und sonstige Sicherheiten unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Belange des Bestellers zu beliebiger Zeit und auch ohne gerichtliches Verfahren zu verwerten. Verwertung darf nur erfolgen, wenn wir dies dem Besteller mindestens 14 Tage zuvor angezeigt haben.
7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VII. Gewährleistung
1. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Sie beginnt mit dem Gefahrübergang.
2. Soweit unsere Lieferung mangelhaft ist und dies auf Vorlieferanten oder auf Transportunternehmen zurückzuführen ist, treten wir unsere diesbezüglichen Ansprüche gegen unsere Lieferanten und Transportunternehmen hiermit erfüllungshalber an den Besteller ab.
3. Der Besteller muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen, nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Besteller muss uns die Möglichkeit geben, die Mängel in angemessener Zeit selbst oder durch Dritte umfassend zu prüfen. Sofern unsere Lieferung verarbeitet worden ist, obliegt dem Besteller der Nachweis, dass die von ihm geltend gemachten Mängel nicht durch die Verarbeitung verursacht worden ist.
4. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach unserer eigenen Prüfung nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlagen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller den Preis mindern oder die Wandlung des Vertrages verlangen. Dasselbe gilt, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen.
5. Es gilt nur die ausdrücklich mit dem Besteller vereinbarte Beschaffenheit der Liefergegenstände. Soweit in unserer Produktbeschreibung, Werbung oder in sonstigen für den Besteller bestimmten Unterlagen zur Materialbeschaffenheit auf eine deutsche oder europäische Norm oder auf ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder auf eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Bezug genommen wird, gelten die darin geforderten Eigenschaften als vereinbart. Darüber hinausgehende Beschreibungen in unseren Prospekten und anderen Unterlagen beinhalten nur den Hinweis auf die grundsätzliche Machbarkeit, keinesfalls eine Garantie für die Verwendung und Verarbeitung im Einzelfall. Die Verwendung und Verarbeitung von Liefergegenständen zu anderen Zwecken als mit uns vereinbart oder als in unseren Anwendungsbeispielen vorgesehen, insbesondere eine Verwendung und Verarbeitung entgegen unserer Verwendungs- und Verarbeitungsanleitungen erfolgt durch Besteller auf eigene Gefahr.
6. Zumutbare Abweichungen von den vereinbarten Eigenschaften sind zulässig. Zumutbar sind Abweichungen, welche die Gebrauchstauglichkeit für den Verwendungszweck nicht wesentlich beeinträchtigen.
7. Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Besteller geltend gemachten Gewährleistungsansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Besteller seiner Rügepflicht nach § 377 HGB nachgekommen ist.
8. Für weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir nur bei Vorsatz oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, wie Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.
9. Der Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler des Liefergegenstandes verursachte Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die wir ausdrücklich zugesichert haben, wenn die Zusicherung den Zweck hatte, den Besteller gegen nicht am Liefergegenstand selbst entstandene Schäden abzusichern.
10. Der Besteller wird aus Mängeln, die erst bei der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes an Dritte erkennbar werden, nur dann Rechte gegen uns geltend machen, wenn und soweit der Besteller sichergestellt hat, dass unsere vereinbarten Rechte durch die Vereinbarung mit den Dritten nicht beeinträchtigt worden sind.
11. Dem Besteller obliegt bei nicht fachgerechter Verarbeitung und Bearbeitung des Liefergegenstandes der Nachweis, dass die nicht fachgerechte Verarbeitung nicht für geltend gemachte Mängel und Schäden ursächlich ist.
VIII. Haftung für sonstige Pflichten
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubte Handlung werden in dem vorstehend in Ziffer VlI. genannten Umfang ausgeschlossen bzw. beschränkt, soweit zulässig.
IX. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Besteller trägt die Mehrkosten, welche durch von ihm zu vertretene Fertigstellungsunterbrechung verursacht werden.
3. Sofern sich an den Liefergegenständen Mängel zeigen, obliegt dem Besteller der Nachweis, dass die Mängel nicht durch die beigestellten Materialien verursacht worden sind.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Pritzwalk.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, Pritzwalk. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
XI. Datenschutz
Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. Der Besteller erhält hiermit Kenntnis gemäß § 26 BDSG.
XII. Stornierungen
Eine Bestellung kann nur mit unserer Zustimmung storniert werden. Soweit bereits eine Teillieferung erfolgt ist, kann sich eine Stornierung nur auf unsere noch nicht erbrachte Teilleistung beziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns im Falle einer Stornierung Ersatz für die uns durch die Stornierung entstehenden Kosten zu leisten. Zumindest können 100,- € pauschal als Verwaltungskosten für die Bearbeitung der Stornierung von uns geltend gemacht werden.
XIII. Sonstiges
Sofern diese Geschäftsbedingungen in Widerspruch zu den individuellen Regelungen einer Bestellung stehen, gehen die individuellen Regelungen der Bestellung den Geschäftsbedingungen vor. Sofern sich einzelne Regelungen als unwirksam erweisen, werden die Vertragspartner die unwirksamen Regelungen durch wirksame ersetzen, welche den unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommen.